Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRP GmbH & Co. KG, Kackertstr. 10, 52072 Aachen, vertreten durch die Komplementärin GRP Verwaltungs GmbH, Kackertstr. 10, 52072 Aachen, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Keuters, (nachfolgend „GRP“ genannt)
(Stand: Mai 2015)
- 1 Geltungsbereich
- In allen Vertragsbeziehungen, in denen GRP anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“ genannt) Software überlässt oder pflegt, gelten – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bestimmungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- Die AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
- 2 Definitionen
- „Dokumentation“ bezeichnet die zur vertragsgegenständlichen GRP Software gehörige technische und/oder funktionale Dokumentation von GRP, die dem Kunden zusammen mit der vertragsgegenständlichen GRP Software zur Verfügung gestellt wird.
- „Drittsoftware“ bezeichnet
- sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, die für oder von anderen Unternehmen als GRP oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht GRP Software (siehe Definition in § 2 Nr. 8) darstellen;
- sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und
- sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
- „Geschäftspartner“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Kunden Zugriff auf die GRP Software benötigt, z. B. Kunden, Distributoren und/oder Lieferanten des Kunden.
- „Rechte am geistigen Eigentum” bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte.
- „Modifikation“ bezeichnet sämtliche vom Kunden bzw. einem Dritten für den Kunden erstellten Umarbeitungen der GRP Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG, wie bspw. Änderungen am ausgelieferten Quellcode oder den ausgelieferten Metadaten.
- „Wartung“ bezeichnet den vereinbarten GRP Support für die GRP Software.
- „GRP Software“ bezeichnet sämtliche
- Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von GRP oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind;
- neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser GRP Software, und
- vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
- „Softwarevertrag“ bezeichnet einen konkreten Vertrag zwischen GRP und Kunden mit Vereinbarungen über die Überlassung und/oder Wartung von GRP Software, der auf die vorliegenden AGB Bezug nimmt.
- „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.
- „vertragsgegenständlich“ bedeutet „dem Kunden in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt“.
- „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, die GRP oder der Kunde gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen von GRP: sämtliche GRP Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die GRP dem Kunden vorvertraglich oder auf Grundlage des Softwarevertrages zur Verfügung stellt.
- „Werk“ bezeichnet eine Produktionsstätte des Kunden, die als räumlich zusammenhängende Verwaltungseinheit innerhalb des Unternehmens des Kunden existiert.
- 3 Lieferung, Gegenstand, Rechte am geistigen Eigentum, Nutzungsrechte
- GRP liefert die vertragsgegenständliche GRP Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation. Für die Beschaffenheit der Funktionalität dieser GRP Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit dieser GRP Software schuldet GRP nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der GRP Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von GRP herleiten, es sei denn, GRP hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die GRP Geschäftsleitung.
- Dem Kunden wird mangels anderer Absprache spätestens einen Monat nach Abschluss des Softwarevertrags eine Kopie der vertragsgegenständlichen GRP Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Die Lieferung erfolgt dadurch, dass GRP die vertragsgegenständliche GRP Software auf ein durch den Kunden nach den Spezifikationen der GRP bereitzustellendes IT-System installiert. Auf § 6 wird hingewiesen.
- Alle Rechte an der GRP Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich GRP zu, auch soweit GRP Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden ist. Der Kunde hat an der vertragsgegenständlichen GRP Software nur die nachfolgenden nicht ausschließlichen Befugnisse. Vorstehendendes gilt entsprechend für alle sonstigen dem Kunden eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung einschließlich Nacherfüllung und der Wartung überlassene GRP Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.
- Der Kunde darf die vertragsgegenständliche GRP Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die vertragsgegenständliche GRP Software im dort geregelten Umfang beschränkt, auch wenn der Kunde technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Kunde erhält die Nutzungsbefugnis auf unbeschränkte Zeit. Etwaig erforderliche Drittsoftware ist nicht Vertragsgegenstand und ist von dem Kunden bei Drittanbietern zu erwerben.
- Der Kunde darf die vertragsgegenständliche GRP Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von seinen Verbundenen Unternehmen in dem in dem Softwarevertrag festgelegten Werk abzuwickeln. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der GRP Software verbleiben ausschließlich bei GRP. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere Unternehmen oder die Nutzung der vertragsgegenständlichen GRP Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nicht erlaubt. Geschäftspartnern ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die vertragsgegenständliche GRP Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Kunden gestattet und die Nutzung zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen untersagt. Bei Testsystemen beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Kunden auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen GRP Software und der Eignung für den Betrieb des Kunden dienen. Insbesondere sind dabei das Erstellen von Modifikationen, Dekompilierungen, ein produktiver Betrieb der vertragsgegenständlichen GRP Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs unzulässig. Soweit ein Verbundenes Unternehmen des Kunden mit GRP oder mit GRP Verbundenen Unternehmen oder mit einem autorisierten GRP Vertriebspartner eigenständige Überlassungs- oder Wartungsverträge über GRP Software hält, gilt mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung zwischen GRP und dem Kunden folgendes: Die vertragsgegenständliche GRP Software darf nicht zur Abwicklung von internen Geschäftsvorfällen dieses Verbundenen Unternehmens des Kunden genutzt werden, und der Kunde darf diesem Verbundenen Unternehmen unter dem Softwarevertrag erhaltene Wartungsleistungen nicht zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn der eigenständige Wartungsvertrag des Verbundenen Unternehmens beendet (worden) ist oder wird.
- Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die vertragsgegenständliche GRP Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen oder im unmittelbaren Besitz des Kunden oder eines seiner Verbundenen Unternehmen. Will der Kunden diese GRP Software für die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit GRP möglich, zu deren Abschluss GRP bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der vertragsgegenständlichen GRP Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.
- Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen GRP Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen, soweit dies nicht technisch unzumutbar ist. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von GRP nicht verändern oder entfernen.
- Vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen GRP Software fordert der Kunde GRP schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er GRP eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber GRP zur Einhaltung der in § 3 enthaltenen Regelungen verpflichtet.
- Erhält der Kunde von GRP Kopien von neuen Fassungen einer vertragsgegenständlichen GRP Software (z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Wartung), die eine zuvor überlassene GRP Software Fassung ersetzen, besteht das dem Kunden erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Fassung. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Fassung erlischt, sobald er die neue Fassung zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert. Für die ersetzte Fassung gelten die Regelungen von § 5.
- Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen der vertragsgegenständlichen GRP Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder ausdrücklich erlaubt. GRP weist darauf hin, dass schon geringfügige Modifikationen der GRP Software zu ggf. nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen im Ablauf der GRP Software, von anderen Programmen oder der Kommunikation zwischen der GRP Software und anderen Programmen führen können. Störungen können auch dadurch entstehen, dass Modifikationen nicht mit späteren Fassungen der GRP Software kompatibel sind. Weder GRP noch Verbundene Unternehmen von GRP sind zur Behebung von im Zusammenhang mit Modifikationen auftretenden Störungen verpflichtet oder in sonstiger Weise für derartige Störungen verantwortlich. Insbesondere ist GRP jederzeit berechtigt, die GRP Software zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Kunden verwendete Modifikationen mit späteren Fassungen der GRP Software kompatibel sind.
- Der Kunde darf die GRP Software, die er von GRP erworben hat (einschließlich der durch eventuelle Zukäufe oder im Rahmen der Wartung erhaltenen GRP Software), einem Dritten nur einheitlich überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen z. B. nach dem Umwandlungsgesetz.
- In Fällen der gemäß § 3 Nr. 11 zulässigen einheitlichen Überlassung von GRP Software durch den Kunden an einen Dritten (neuer Nutzer) gilt Folgendes: Der Kunde muss seine Nutzung der GRP Software vollständig und endgültig aufgeben und alle Kopien dem neuen Nutzer weitergeben oder unbrauchbar machen. Er ist verpflichtet, dem neuen Nutzer die Nutzungs- und Überlassungsbedingungen für die überlassene GRP Software aus dem Softwarevertrag zugänglich zu machen Er hat GRP die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Jede Nutzung der vertragsgegenständlichen GRP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist GRP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit GRP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf). GRP ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen GRP Software (grundsätzlich einmal jährlich) zu überprüfen. Die Überprüfung findet regelmäßig in der Form von Selbstauskünften statt. GRP kann auch Remote-Überprüfungen durchführen, soweit die Selbstauskunft verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Kunden bestehen. GRP kann ausnahmsweise Prüfungen vor Ort durchführen, soweit die Remote-Überprüfung verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Kunden bestehen. Der Kunden kooperiert bei der Durchführung solcher Prüfungen in angemessener Weise mit GRP, insbesondere indem er GRP bei Remote-Überprüfungen und bei Prüfungen vor Ort im erforderlichen Umfang Einblick in seine Systeme gewährt. Prüfungen vor Ort kündigt GRP mit angemessener Frist an. Den Vertraulichkeitsinteressen des Kunden sowie dem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung wird in angemessener Weise Rechnung getragen. Die zumutbaren Kosten der Prüfung durch GRP werden vom Kunden getragen, wenn die Prüfungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.
- Ergibt sich bei einer Prüfung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen GRP Software durch den Kunden über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit GRP über den Zukauf abzuschließen. GRP behält sich insoweit vor, vereinbarte Rabatte in diesem Fall nicht zu gewähren. Schadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen bleiben vorbehalten.
- 4 Vergütung, Vorauszahlung, Aufrechnung, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt
- Die von dem Kunden für die Überlassung und/oder für die Wartung der vertragsgegenständlichen GRP Software zu zahlende Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
- GRP kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
- GRP behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen GRP Software, insbesondere an im Rahmen des Wartungsvertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Softwarevertrag vor. Der Kunde hat GRP bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende GRP Software sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von GRP zu unterrichten.
- Zahlungen sind, sofern nicht abweichend geregelt, 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann GRP Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Bei Softwarekaufverträgen wird die Rechnung nach der Lieferung der GRP Software gestellt. Bei Softwarewartungsverträgen beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn des Wartungsvertrages. Die Vergütung ist im Voraus fällig.
- GRP kann die Vergütung für die Wartung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden nach ihrem Ermessen ändern: Wenn der Kunde nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung über die Wartung zum Ende des Kalenderjahres kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist GRP in der Anpassungserklärung hin.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- GRP ist berechtigt, die jährlichen Wartungskosten um den Inflationsausgleich anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht.
- 5 Pflichten bei Beendigung der Nutzungsberechtigung
- In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der vertragsgegenständlichen GRP Software und der Vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen. Innerhalb eines Monats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Kunde alle Kopien der vertragsgegenständlichen GRP Software in jeglicher Form unwiederherstellbar oder übergibt – auf Verlangen von GRP – alle Kopien der vertragsgegenständlichen GRP Software an GRP, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist.
- Der Kunde hat GRP in schriftlicher Form zu versichern, dass er und alle seine Verbundenen Unternehmen die vorstehend geregelten Verpflichtungen eingehalten haben.
- 6 Mitwirkungs-, Untersuchungs- und Rügepflichten
- Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der GRP Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren. Er trägt das Risiko, ob die GRP Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von GRP oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
- Der Kunde sorgt für die Arbeitsumgebung der vertragsgegenständlichen GRP Software (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben von GRP. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Kunde beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die seitens GRP gegebenen Hinweise.
- Der Kunde wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt GRP unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur vertragsgegenständlichen GRP Software und zu den IT-Systemen.
- Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für GRP und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei GRP.
- Der Kunde testet die vertragsgegenständliche GRP Software gründlich auf Mangelfreiheit, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.
- Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständliche GRP Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von GRP im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
- Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von GRP eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunden erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems. Nur der Ansprechpartner ist zu Rügen befugt.
- Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.
- 7 Gewährleistung
- GRP leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen GRP Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
- GRP leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass GRP nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass GRP dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet GRP Gewähr durch Nacherfüllung, indem GRP dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen GRP Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger GRP Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.
- Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Die Verjährungsfrist für die vorstehend geregelten Ansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen GRP Software. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens GRP, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
- Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in § 7 Ziff. 4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn GRP im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis GRP das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- Erbringt GRP Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann GRP eine Vergütung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder GRP nicht zuzuordnen ist, oder wenn die vertragsgegenständliche GRP Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei GRP dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die vertragsgegenständliche GRP Software unsachgemäß bedient.
- Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Kunde GRP unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Kunde die Nutzung der vertragsgegenständlichen GRP Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der GRP führen oder GRP zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
- Erbringt GRP außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht GRP eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Kunde dies gegenüber GRP stets schriftlich zu rügen und GRP eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer GRP Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.
- 8 Haftung
- GRP haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet GRP nur im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind, und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von GRP der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GRP.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, sofern dieses Anwendung findet.
- Für alle Ansprüche gegen GRP auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
- 9 Verschwiegenheit, Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Das Vervielfältigen Vertraulicher Informationen in beliebiger Form ist untersagt, es sei denn, es erfolgt in Erfüllung des Zwecks des Softwarevertrages. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei unternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte, um alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, und gewährt jede Partei nur solchen Personen Zugriff auf die Vertrauliche Informationen der anderen Partei, die den Zugriff zur Vertragserfüllung benötigen. „Zumutbare Schritte“ sind solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen unternimmt und die mindestens einer angemessenen Sorgfalt entsprechen; dies schließt seitens des Kunden die sorgfältige Verwahrung und den Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Missbrauch ein.
- Der vorstehende Abschnitt gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
- Der Kunde behandelt die Regelungen des Softwarevertrages, insbesondere die darin enthaltenen Preise, vertraulich. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. In Abweichung hierzu ist GRP jedoch befugt, den Namen des Kunden in Referenzkundenlisten zu verwenden, sowie anhand der vertraglichen Inhalte Analysen (z. B. zur Bedarfsprognose) zu erstellen und – vorbehaltlich jeweils einvernehmlicher Vereinbarung – in anderen Marketingaktivitäten von GRP zu verwenden. Dies schließt die Überlassung an und Verwendung zur Bedarfsanalyse durch mit GRP Verbundene Unternehmen ein. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Kunden umfasst, wird der Kunde ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
- Der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden, die dieser bei der Nutzung der Webseiten GRP mitteilt, ist für GRP sehr wichtig. GRP hält sich daher bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung streng an die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes.
- Im Übrigen gelten die Regelungen des separat zu schließenden Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung.
- Bei Fragen hinsichtlich der Verarbeitung der persönlichen Daten des Kunden, kann sich der Kunde über die Firmen-E-Mailadresse an GRP wenden.
- 10 zusätzliche Regelungen für Wartungsverträge
- Für nach erworbene GRP Software wird Wartung auf der Grundlage eines gesonderten Wartungsvertrages erbracht.
- GRP ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Wartung der Weiterentwicklung der GRP Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Können durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Kunden nachteilig berührt werden, so teilt GRP diese Leistungsänderung dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden mit und weist ihn in dieser Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Kündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, den Wartungsvertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Wartung mit dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt.
- Wartung für Drittsoftware wird durch GRP nicht erbracht. Insoweit sind Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter in Anspruch zu nehmen.
- Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Wartung gelieferter GRP Software gilt § 7 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Wartungsvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Wartungsvertrages geschuldete Vergütung.
- Jeder Wartungsertrag ist zunächst bis zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden vollen Kalenderjahres geschlossen (Mindestlaufzeit). Ist Vertragsbeginn der 01.01. eines Kalenderjahres, läuft die Mindestlaufzeit des Wartungsvertrages allerdings bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres. Anschließend verlängert sich der Wartungsvertrag jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr (Verlängerung). Die Wartung bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Kunden an GRP Software, soweit GRP hierfür Wartung anbietet. Der Kunde muss stets alle Installationen der GRP Software, für die GRP Wartung anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Wartung erworbener GRP Software) vollständig bei GRP in Wartung halten oder die Wartung insgesamt kündigen.. Zukäufe verpflichten den Kunden zur Erweiterung der Wartung auf Basis gesonderter Wartungsverträge mit GRP.
- Die Kündigung von Wartungsverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
- Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. GRP behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. GRP behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Kunde den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass GRP ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
- In den Fällen, in denen die Wartung für GRP Software nicht ab Lieferung der GRP Software besteht, sondern erst später vereinbart wird, hat der Kunde, um auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Wartungsvergütung nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Wartung ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Wartung.
- Diese AGB können nach Maßgabe der folgenden Sätze in Bezug auf Wartungsverträge geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des Wartungsvertrages geändert werden und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. GRP wird die Änderung der AGB dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Kunde gegenüber der GRP der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen GRP und dem Kunden bestehende Wartungsverträge ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AGB maßgeblich. Auf diese Folge wird GRP den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.
- 11 Urheberrecht und Markenzeichen Webseiten
- Die Webseiten sind Eigentum von GRP und werden von dieser betrieben. Alle in diesen Webseiten enthaltenen Materialien, insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien sowie ihre Arrangements unterliegen den Urheberrechten und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Die Nutzung, d.h. das Ausdrucken, speichern, verarbeiten und kopieren der Materialien ist nicht gestattet.
- Die Nutzung von auf den Webseiten von GRP gezeigten Logos ist, soweit es sich um eingetragene Marken handelt, ausdrücklich verboten und stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Sie wird vom Markeninhaber sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt.
- 12 Schlussbestimmungen
- Auf alle Verträge zwischen GRP und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach unserer Wahl Aachen oder der Sitz des Kunden, soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
- Vertragssprache ist Deutsch.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken dieser AGB.
- Änderungen und Ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
- Die GRP Software kann den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche GRP Software, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GRP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Kunde für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Kunden befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen GRP Software durch den Kunden und seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.